Krankmeldung

Damit alle Kinder sicher lernen können, gibt es Regeln für den Umgang mit Krankheit und Ansteckung.

1. Krankmeldung

Wenn Ihr Kind krank ist (z. B. Erkältung, Magen-Darm-Erkrankung), melden Sie dies bitte bis spätestens 7:45 Uhr am Krankheitstag über das auf dem Elternabend besprochene Medium. Die Meldung geht an die Klassenleitung und, falls nötig, zusätzlich an die Fachlehrkraft der ersten Stunde.
Bitte geben Sie an, wie lange Ihr Kind voraussichtlich fehlen wird.

Verpasster Unterrichtsstoff sollte bei Klassenkamerad*innen erfragt und nachgeholt werden. Eventuell kann die Lehrkraft Aufgaben zur Bearbeitung mitgeben.

 

Meldepflichtige Krankheiten in der Grundschule

Damit Kinder in der Schule sicher lernen können, ist es wichtig, dass ansteckende Krankheiten rechtzeitig gemeldet werden. Die folgenden Tabellen zeigen, welche Erkrankungen die Schule unbedingt wissen muss und bei welchen Krankheiten zusätzlich das Gesundheitsamt informiert wird.

 

Wichtige Hinweise für Eltern:

Bitte informieren Sie die Schule sofort, wenn Ihr Kind eine der aufgeführten Krankheiten hat.

 

Bei allen meldepflichtigen oder ansteckenden Krankheiten sollte immer eine ärztliche Beratung erfolgen, um die weitere Vorgehensweise abzuklären.

 

Kinder mit meldepflichtigen Krankheiten dürfen die Schule nicht besuchen, bis je nach Krankheit das Gesundheitsamt oder ein entsprechender Facharzt Entwarnung gibt.

 

Verpasster Unterrichtsstoff sollte eigenständig nachgeholt werden.

 

Bei manchen Erkrankungen, wie Kopfläusen, behalten wir uns vor zusätzlich Maßnahmen zu empfehlen, z. B. eine Behandlung, bevor das Kind wieder in die Klasse kommt.

 

Bitte informieren Sie sich auf den Seiten des Senats über aktuelle Änderungen und nutzen Sie das Infektionsschutzgesetz – IfSG für eine genaue Liste der Meldepflichtigen Erkrankungen.

 

2. Wann Kinder nicht in die Schule dürfen

Kinder dürfen die Schule nicht betreten, wenn sie an ansteckenden Krankheiten leiden oder verdächtigt sind, darunter:

  • Masern, Mumps, Röteln, Windpocken

  • Keuchhusten, Scharlach, Tuberkulose

  • Hepatitis A oder E, Typhus, Paratyphus, Cholera

  • Meningokokken, Poliomyelitis, Haemophilus influenzae Typ b

  • EHEC, Salmonellen, Shigellen

  • Hauterkrankungen wie Krätze (Skabies) oder ansteckende Borkenflechte

  • Orthopockenviren-Krankheiten

 

Hinweis: Kinder dürfen erst nach ärztlicher Freigabe wieder in die Schule.

 

3. Meldepflicht bei meldepflichtigen Krankheiten

Bei meldepflichtigen Krankheiten ist es wichtig, dass Eltern die Schule sofort informieren. Wenn nötig, leitet die Schule die Informationen an das Gesundheitsamt weiter. Dieses kann zusätzliche Schutzmaßnahmen anordnen oder eine Beratung für Eltern und Kinder anbieten.

Auch wenn in der Familie oder Wohngemeinschaft eine solche Krankheit auftritt, gelten die gleichen Regeln: Kinder dürfen die Schule erst wieder besuchen, wenn keine Ansteckungsgefahr mehr besteht.

 

4. Ärztliche Beratung und Impfschutz

Bevor Kinder zum ersten Mal die Schule besuchen, sollte eine ärztliche Beratung zum vollständigen Impfschutz stattfinden. Der Nachweis darüber wird der Schule vorgelegt. Sollte er fehlen, informiert die Schule das Gesundheitsamt.

Ziel ist es, Kinder über Impfschutz und vorbeugende Maßnahmen aufzuklären und so die Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern.